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Gröbliche Benachteiligung durch Verjährung von Schadenersatzansprüchen spätestens drei Jahre nach Lieferung

SCHULDRECHTZRInfo 2005/150 Heft 7 v. 28.4.2005

(§ 879 Abs 3 ABGB, § 1489 ABGB) Eine AGB-Klausel, nach der Schadenersatzansprüche aus einem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Eintritt oder Erkennbarkeit des Schadens spätestens drei Jahre nach Lieferung verjähren, ist - auch zwischen Kaufleuten - gröblich benachteiligend und nichtig.

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