( § 128 Abs 2 AußStrG nF ) Wenn der Wirkungskreis des Sachwalters mit „rechtliche Angelegenheiten, insbesondere …“ umschrieben ist, sind davon nicht nur die Vermögensverwaltung, sondern auch alle Rechtsangelegenheiten der Personensorge (zB Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu Heilbehandlungen usw) umfasst.

