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Sachverständigengebühren im Abstammungsverfahren - Kostenteilung zwischen beiden Parteien

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/433 Heft 19 v. 3.11.2005

( § 83 Abs 4 AußStrG nF , § 2 Abs 1 GEG ) § 83 Abs 4 AußStrG nF schließt die Kostenersatzpflicht in Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder nur zwischen den Parteien aus; die Ersatzpflicht für Verfahrenskosten im engeren Sinn, die gegenüber dem Gericht entstehen (hier: Sachverständigengebühren), bleibt unberührt.

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