( § 83 Abs 4 AußStrG nF , § 2 Abs 1 GEG ) § 83 Abs 4 AußStrG nF schließt die Kostenersatzpflicht in Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder nur zwischen den Parteien aus; die Ersatzpflicht für Verfahrenskosten im engeren Sinn, die gegenüber dem Gericht entstehen (hier: Sachverständigengebühren), bleibt unberührt.