( § 17 ZPO , § 41 ZPO ) Das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten kann im Rahmen der Kostenentscheidung nicht geprüft werden, wenn dessen Beitritt nicht mehr mit Erfolg anfechtbar ist (weil sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrunds in die Verhandlung der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einließ). Daher kann die unterliegende Partei die Kostenentscheidung, die zugunsten des auf Seite der obsiegenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten ergangen ist, nicht mit dem Argument bekämpfen, dem Nebenintervenienten fehle das Interventionsinteresse.