( § 1299 ABGB ) Der vom Unternehmensverkäufer mit der Vertragserrichtung beauftragte Notar wies seinen Mandanten darauf hin, dass eine vom Vertragspartner vorgeschlagene und später als Vertragsinhalt akzeptierte Alternativformulierung „schwammig“ sei und die Absicherung nicht dem von ihm erstellten Entwurf entspreche, erklärte aber nicht ausdrücklich, dass das angestrebte Ziel, aus einer Bürgschaftshaftung befreit zu werden, damit nicht garantiert ist. Den Notar aufgrund dieser Unterlassung für Schäden haften zu lassen, überspannt die Beratungspflichten eines Vertragserrichters nicht. Allerdings trifft den Mandanten, der die Formulierung trotz des Hinweises des Notars auf ein Sicherheitsdefizit akzeptierte, ein Mitverschulden von einem Drittel.