( § 1325 ABGB , § 332 Abs 1 ASVG ) Da Trinkgeld unter den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff fällt, besteht zwischen der Invaliditätspension des Geschädigten und seinem Schadenersatzanspruch für entgangenes Trinkgeld sachliche Kongruenz. Der Ersatzanspruch des Geschädigten geht daher im Weg der Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG auf den Sozialversicherungsträger über.