( § 863 ABGB , § 936 ABGB , § 1304 ABGB ) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein Recht auf Vertragsauflösung auszuüben und sich einen anderen Vertragspartner zu suchen, um den Schaden zu mindern bzw zu verhindern, der aufgrund eines Vertragsbruchs des Schädigers entsteht.

