( § 1295 Abs 1 ABGB , § 1298 ABGB , § 1319a ABGB ) Da mit dem Ankauf einer Vignette ein entgeltlicher Vertrag über die Autobahnbenützung abgeschlossen wird, kommt dem Straßenhalter die Haftungsbeschränkung für Wegehalter nicht zugute. Für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet er aus Vertrag (auch bei leichter Fahrlässigkeit). Während der Geschädigte nur Vertragsverletzung und Kausalzusammenhang beweisen muss, trifft den Straßenhalter gemäß § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat bzw ihn kein Verschulden trifft.

