(Art 24 EuGVVO) Das Gericht darf die Klage nicht mangels internationaler Zuständigkeit a limine zurückweisen, sondern muss diese dem Beklagten zustellen, weil dessen rügelose Einlassung auf das Verfahren nach Art 24 EuGVVO zuständigkeitsbegründend wirkt (außer bei ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts).

