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Internationale Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung

INTERNATIONALZRInfo 2005/234 Heft 10 v. 10.6.2005

(Art 24 EuGVVO) Das Gericht darf die Klage nicht mangels internationaler Zuständigkeit a limine zurückweisen, sondern muss diese dem Beklagten zustellen, weil dessen rügelose Einlassung auf das Verfahren nach Art 24 EuGVVO zuständigkeitsbegründend wirkt (außer bei ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts).

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