( § 5 NWG , § 1489 ABGB ) An der belasteten Liegenschaft obligatorisch Nutzungsberechtigte und Anrainer haben im Notwegeverfahren keine Beteiligtenstellung.
( § 5 NWG , § 1489 ABGB ) An der belasteten Liegenschaft obligatorisch Nutzungsberechtigte und Anrainer haben im Notwegeverfahren keine Beteiligtenstellung.