( § 758 ABGB , § 12 Abs 2 WEG 2002 ) Vor der Einantwortung kann nur die Verlassenschaft die Zahlung eines Entgelts für die Benützung einer im Nachlass befindlichen Wohnung (im streitigen Verfahren) durchsetzen. Ein entsprechender Antrag des (erbserklärten) Erben im Abhandlungsverfahren ist zurückzuweisen.