( § 529 Abs 1 Z 2 ZPO , § 529 Abs 2 ZPO ) Die betroffene Partei kann wählen, ob sie den Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO (Ausschluss vom rechtlichen Gehör, Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung) im Verfahren selbst mit Rechtsmittel oder mit Nichtigkeitsklage geltend macht.
Wenn der Nichtigkeitsgrund aber bereits mit Rechtsmittel erfolglos vorgebracht wurde, ist die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen.