Häufig wird ein Vertrag mit einem Leistungsverzeichnis (Einheitspreisvertrag) fälschlich als Vertrag unter Zugrundelegung eines Kostenvoranschlags bezeichnet. Wenig stringent wird dies offenbar daraus geschlossen, dass die Judikatur einen Kostenvoranschlag als „Zergliederung der mutmaßlichen Kosten“ definiert (RIS-Justiz RS0021977) und dass dies auch auf ein Leistungsverzeichnis zuträfe. Dabei wird aber übersehen, dass von der Zergliederung eines Kostenvoranschlages gefordert wird, dass diese nach „erforderlichen Arbeiten und Materialien“ erfolgt, während ein Leistungsverzeichnis (zumindest eines mit einem Aussehen wie zB die Standardisierten Leistungsbeschreibungen des Wirtschaftsministeriums) keine solche Zergliederung in „Arbeiten und Materialien“ enthält, sondern – einer Speisekarte ähnlich – eine Liste aus Positionen, die jeweils aus einer Kombination von „Arbeiten und Materialien“ bestehen.

