Mangels anderslautender Vereinbarung wird der Werklohn erst nach Fertigstellung des Werkes (oder eigenständigen Teilen desselben) fällig. Nach § 1170b ABGB kann der Werkunternehmer eines Bauwerks (oder eines Teils davon, auch Renovierungs- und Gartenarbeiten udgl sind grundsätzlich umfasst, nach überwiegender Ansicht auch Planungsleistungen) vom Besteller aber bereits ab Vertragsabschluss eine Sicherstellung bis zur Höhe von 20 % des vereinbarten Entgelts verlangen. Ist der Vertrag innerhalb von drei Monaten zu erfüllen (dabei kommt es nur auf die veranschlagte Dauer der Arbeiten an), kann Sicherstellung bis zur Höhe von 40 % verlangt werden. Das Sicherstellungsrecht kann nicht ausgeschlossen werden, wenn es sich beim Besteller um einen Unternehmer handelt. Gegenüber Verbrauchern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts besteht kein gesetzliches Sicherstellungsrecht.