Deskriptoren: Vergaberecht; berufliche Zuverlässigkeit.
§ 78 BVergG, § 82 BVergG, § 83 BVergG, § 141 BVergG
Gemäß § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber – unbeschadet der Abs 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen.