Deskriptoren: Sicherstellung bei Bauverträgen; Bankgarantie; Rechtsmissbrauch.
§ 1170b ABGB, § 381 EO
Es ist gerade der Sinn einer Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden.