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Eine Leistungsbeschreibung sagt nicht unbedingt etwas darüber aus, was tatsächlich vereinbart wird

JudikaturHermann WenuschZRB 2024, 74 Heft 3 v. 4.12.2024

Deskriptoren: Werkvertrag; Schuldinhalt; Leistungsbeschreibung; Sowiesokosten.

§ 932 ABGB, § 933a ABGB

Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung.

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