Deskriptoren: Werkvertrag; Schuldinhalt; Leistungsbeschreibung; Sowiesokosten.
§ 932 ABGB, § 933a ABGB
Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung.