IESG: § 1 Abs 2 Z 2, § 3 Abs 3
GlBG: § 12 Abs 7
Die Regelung, dass der Berechnung des Insolvenz-Entgelts die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen sind, kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Entgelts auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Lässt ein Arbeitnehmer eine diskriminierende Beendigung gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Dabei handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, hinsichtlich dessen weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien irgendeine Limitierung zu entnehmen ist.

