GmbHG: § 25
IO: §§ 66, 69 Abs 2
Der Geschäftsführer einer GmbH ist ihr zum Ersatz verpflichtet, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begehren verpflichtet war, Zahlungen geleistet wurden. Zahlungen nach Insolvenzreife sind dem Geschäftsführer verboten. Sie führen zwar nicht zwingend zu einem Betriebsverlust der Gesellschaft, schädigen aber die übrigen Gläubiger dadurch, dass sich deren Insolvenzquote verringert. Das Zahlungsverbot soll die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger verhindern (9 ObA 138/12b, 6 Ob 164/16k). Der Geschäftsführer kann sich nicht auf einen "Passivtausch" berufen, also dass durch eine kreditfinanzierte Zahlung nur eine Reduzierung der Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger bei Erhöhung der Verbindlichkeit gegenüber der Bank erfolgt. Denn durch die bevorzugte Befriedigung eines Gläubigers wird die verteilungsfähige Vermögensmasse der GmbH reduziert. Durch die Aufnahme des Kredits wird eine neue Schuld eingegangen und ein neuer Gläubiger geschaffen.

