AktG: §§ 25, 42
UGB: § 275 Abs 1-4
Soll bei der Kapitalerhöhung einer AG mehr als die Hälfte des Kapitalerhöhungsbetrags in Form von Sacheinlagen aufgebracht werden, ist eine Sacheinlageprüfung nach den aktienrechtlichen Sachgründungsvorschriften erforderlich. Die Erfüllung der Einlageverpflichtung (wozu bei der Sacheinlage deren Werthaltigkeit zählt) ist der wesentliche Kern der Kapitalaufbringung. Die reale Kapitalaufbringung soll der Gesellschaft ausreichende Mittel für den bezweckten Betrieb in die Hand geben. Sie dient nicht nur dem Schutz der Gesellschaft selbst, sondern ist zugleich ein wesentliches Element des Gläubigerschutzes (6 Ob 178/22b [Rz 75]). Eine AG darf zudem nicht gegen das Verbot der Unterpariemission verstoßen.

