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Prüfungsprozess: Nachträgliches Anerkenntnis und Prozesskosten

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/26ZIK 2026, 31 Heft 1 v. 27.2.2026

IO: § 110

ZPO: § 45

Der Kl hat dem Bekl gem § 45 ZPO dessen Prozesskosten zu ersetzen, wenn er durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat.

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