IO: §§ 70, 252
ZPO: §§ 274, 527, 528
Hebt das RekursG den den Insolvenzantrag abweisenden erstgerichtlichen Beschluss mit dem Auftrag an das ErstG, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, auf, so ist dies ein sog "unechter Aufhebungsbeschluss", der als solcher nicht der Vorschrift des § 527 Abs 2 ZPO, sondern jener des § 528 ZPO (iVm § 252 IO) unterliegt (8 Ob 82/19w [Pkt 1.] mwH). Seine Anfechtbarkeit setzt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung voraus.

