Im Rahmen eines Sanierungsplanverfahrens obliegt es den Gläubigern, über die Annahme des vorgelegten Sanierungsplans zu entscheiden. Zum Zeitpunkt der Abstimmung ist die Höhe einzelner Forderungen in bestimmten Konstellationen noch nicht abschließend bestimmbar. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Forderung oder deren Höhe strittig ist, aufschiebende Bedingungen für den Forderungsbestand noch nicht eingetreten sind oder der Ausfall eines besicherten Gläubigers noch nicht feststeht. In solchen Fällen sieht das Gesetz eine vorläufige Festlegung der Forderungshöhe vor, um die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung zu gewährleisten. Nachfolgend werden daher die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bemessung der Stimmrechte der Gläubiger im Rahmen der Sanierungsplantagsatzung näher betrachtet.

