IO: §§ 70, 259 Abs 2, § 260
OLG Linz 23. 1. 2025, 2 R 169/24x
Ist entgegen der Behauptung des Schuldners, dass er im Eröffnungsverfahren nicht zur Einvernahmetagsatzung geladen worden sei, die Ladung wirksam zugestellt worden, hat der Schuldner die Tagsatzung unentschuldigt unbesucht gelassen. Daher können Anträge, Erklärungen und Einwendungen des Schuldners zu den Eröffnungsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden, insb ist es ihm verwehrt, im Rekurs gegen den Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Neuerungen vorzubringen.