IO: §§ 46, 47 Abs 2 Z 3, §§ 71a, 124 Abs 3
OLG Graz 2. 2. 2024, 3 R 10/24a
Selbst bei einem Eigenantrag des Schuldners kann neben einem Insolvenzgläubiger auch ein Dritter (zB ein naher Angehöriger) einen Kostenvorschuss erlegen, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erwirken. Jeder Erleger des Kostenvorschusses, auch ein Dritter, kann die Rückzahlung des geleisteten Betrags als Masseforderung geltend machen, wenn feststeht, dass die derzeitigen und die noch zu erwartenden Verfahrenskosten Deckung in der vorhandenen Masse finden (OLG Wien 28 R 152/10z).