IO: § 2 Abs 2, § 5 Abs 2 und 4
LG Linz 10. 1. 2024, 32 R 88/23a
Rückforderungsansprüche des Schuldners gegen einen Stromanbieter fallen in die Insolvenzmasse, auch wenn die Überzahlungen aus dem unpfändbaren und damit massefreien Einkommen geleistet wurden. Die Beträge können höchstens gem § 5 Abs 2 IO dem Schuldner gewährt werden. Stehen die Überzahlungen iZm einem Mietrecht, handelt es sich aber bei den nach dessen Überlassung an den Schuldner entstandenen Rückforderungsansprüchen um massefreies Vermögen.