KMG (aF): §§ 11, 14
ZPO: § 502 Abs 1
Der Prospektkontrollor haftet grds nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden (RIS-Justiz RS0107352 [T5, T15]).