IO: §§ 169, 252
ZPO: § 84
Ein Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen für Sanierungsverfahren spezielle Voraussetzungen zu erfüllen. Es sind bestimmte Urkunden vorzulegen, und der Antrag hat bestimmte Angaben zu enthalten. Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen. Diese Anordnung verdrängt die Verbesserungsregelung des subsidiär anwendbaren Prozessrechts, sodass auch inhaltliche Mängel sowie irrtümliche Versäumnisse oder Ungenauigkeiten korrigiert werden können.