IO: §§ 109, 110, 128 ff
ABGB: §§ 1304, 1489
Ist das nachträgliche Erlöschen einer festgestellten Insolvenzforderung im Verteilungsverfahren strittig, hat die Klärung nicht im Insolvenzverfahren, sondern in einem streitigen besonderen Feststellungsverfahren analog dem Verfahren bei Bestreitung einer angemeldeten Insolvenzforderung zu erfolgen. Dazu hat das InsolvenzG eine Klagsfrist zu setzen, der die Forderung Bestreitende hat die Klage zu erheben.