Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Bauwerkvertrag bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von den Vertragsparteien beendet werden kann. Dabei wird insb auf das Zusammenspiel der Vorgaben der ÖNORM B 2110 mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen der IO eingegangen.