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Sozialbetrug und Insolvenz-Entgeltsicherung

BeiträgeMag. Maximilian Georg FürstZIK 2024/179ZIK 2024, 218 Heft 6 v. 17.12.2024

Mit dem BetrugsbekämpfungsG 2024 Teil II11BGBl I 2024/108. Im BetrugsbekämpfungsG 2024 Teil I BGBl I 2024/107 werden im FinStrG Adaptierungen in den §§ 22, 30a, 31, 35, 43 und 51a vorgenommen sowie die §§ 51b und 200b neu eingefügt. § 51b FinStrG entspricht dabei § 8 Abs 1 Z 3 neu SBBG, welcher in diesem Artikel besprochen wird. Ferner werden Änderungen im ASVG, im BG über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und im Gemeinsamer Meldestandard-G (GMSG) eingeführt. reagiert der Gesetzgeber auf die Veränderungen in den Organisationsstrukturen und Erscheinungsformen der Sozialbetrugsform "Scheinunternehmen" va durch Einführung eines dritten alternativen Tatbestandsmerkmals, eine ausgebaute Auftraggeberhaftung und die Möglichkeit zum vorübergehenden Einfrieren von Geschäftskonten im SozialbetrugsbekämpfungsG (SBBG).22Das SBBG ist 2016 in Kraft getreten und die zentrale Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Sozialbetrug. Neben der Legaldefinition des SU regelt das SBBG die Zusammenarbeit verschiedener Behörden und die Einrichtung einer Sozialbetrugsdatenbank. Vgl Wiesinger, Die SBBG-Novelle, SWK 20/21/2024, 948. Dieser Beitrag untersucht die Auswirkungen der Novelle auf die Insolvenz-Entgeltsicherung und die Betreibung der auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) übergegangenen Forderungen sowie generell den Umgang mit dem Phänomen "Sozialbetrug" im Kontext der Insolvenz-Entgeltsicherung.

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