EO: § 326
Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Exekution auf Vermögensrechte ist, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht (RIS-Justiz RS0053189; vgl auch RS0106938) und dieses Recht - zumindest der Ausübung nach - verwert-