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Bauträgervertrag: "Ratenplanmethode" und Leistungsverweigerungsrecht

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2024/145ZIK 2024, 160 Heft 4 v. 31.8.2024

BTVG: § 4 Abs 4, § 10

ABGB: §§ 1052, 1167, 1170

Im Bereich des BTVG kann bei Anwendung der "Ratenplanmethode" der Erwerber bei Vorliegen ins Gewicht fallender Mängel jedenfalls die - abgesehen vom Haftrücklassbetrag - (bei vollständiger Fertigstellung fällige) letzte Rate bis zu deren Behebung "zurückbehalten" (1 Ob 121/14x; insoweit etwas verkürzend RIS-Justiz RS0129938). Gleiches gilt, wenn (wie im Anlassfall) der Erwerber wegen Mängeln die vorletzte Rate (teilweise) nicht bezahlt. Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde (RIS-Justiz RS0124872 [T1]). Auch ist vorrangiges Ziel des BTVG, das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten und so den Konsumentenschutz in einem speziellen Bereich der Immobilienbranche zu verstärken (RIS-Justiz RS0113312). Die Zahlung entsprechend einem Ratenplan ist zwar an das Zug-um-Zug-Prinzip angelehnt, aber dennoch stehen die einzelnen Leistungen nicht in funktionellem Synallagma zu den Raten. Es besteht daher grds ein Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers bei Vorliegen von Mängeln.

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