IO: § 210 Abs 1 Z 2, §§ 211, 260
Das Rekursverfahren bei Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ist einseitig.
Im Abschöpfungsverfahren hat der Schuldner Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, herauszugeben. Das betrifft auch eine Liegenschaft, auf der er wohnt, ohne dass er sich auf seinen Wohnbedarf berufen kann. Da selbst eine Krankheit des Schuldners der Verwertung der Vermögenssubstanz nicht im Wege steht, ändert sie nichts an der Herausgabeobliegenheit.