IO: § 252
ZPO: § 528
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Diese Beschränkung gilt auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101).
IO: § 252
ZPO: § 528
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Diese Beschränkung gilt auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101).