IO: § 71b Abs 1, § 256
GewO: § 13 Abs 3
Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, sind der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen. Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist grds nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr seit bestimmten Ereignissen vergangen ist. Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist jedoch erst nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren. Die zeitliche Befristung der Einsicht in die Insolvenzdatei dient der Vermeidung von Nachteilen des Betroffenen im Geschäftsverkehr (vgl ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 25. GP , zu § 256 IO).