IO: §§ 49, 81 Abs 4, §§ 82d, 96 Abs 2, §§ 119, 252
EO: §§ 209 ff
Der bei der außergerichtlichen (freihändigen) Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter erzielte Erlös ist nach den Verteilungsvorschriften der EO durch das InsolvenzG in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der EO im Verteilungsbeschluss zu verteilen (8 Ob 43/19k). Dabei sind die Verteilungsvorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung, sondern überhaupt anzuwenden (RIS-Justiz RS0003046 [T2, T3, T4], RS0003381 [T2]; Mohr, IO11 § 119 E 28, E 31 und E 32), nur der Kostenersatz des Insolvenzverwalters für die Veräußerung der Liegenschaft richtet sich nach § 82d IO.