IO: § 2 Abs 2, § 3 Abs 1
GmbHG: §§ 41, 75
Der GmbH-Geschäftsanteil des insolventen GmbH-Gesellschafters gehört zur Insolvenzmasse. Während eines Konkursverfahrens ist er von Rechtshandlungen ausgeschlossen, die die Insolvenzmasse betreffen. Sein Mitgliedschaftsrecht wird grds vom Masseverwalter wahrgenommen. Das Stimmrecht wird durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters der GmbH bei der Abberufung eines Geschäftsführers und Neubestellung eines anderen Geschäftsführers ist aber keine Verfügung über das Vermögen des Gesellschafters, weil dadurch die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft nicht verändert werden. Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört daher grds nicht zu den die Insolvenzmasse betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben.