In Anbetracht bisheriger Unklarheiten bei der gerichtlichen Hinterlegung von Wertpapieren wird die jüngst ergangene E OLG Wien 12 R 11/23k besprochen, in der das Gericht klarstellt, dass erst das Erlagsverfahren einzuleiten und gerichtsmäßige Depots einzurichten sind, bevor nach Übertragung der Wertpapiere die Annahme des Erlags erfolgt.