Der Autor erörtert, ob das Kapitalerhaltungsregime der GmbH auch auf Unternehmenswertanteile einer FlexCo haltende Mitarbeiter anwendbar ist und diese daher vom Verbot der Einlagenrückgewähr und dem damit verbundenen Haftungsrisiko erfasst sind. Besonderes Augenmerk gilt der Fremdüblichkeit des dienstvertraglichen Gehalts sowie der betrieblichen Rechtfertigung eines überhöhten Gehalts.