Aus Anlass der E OGH 6 Ob 62/23w wird erörtert, ob der Masseverwalter in der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters dessen Stimmrecht hinsichtlich der Abberufung und Bestellung eines Geschäftsführers ausüben kann. Der Autor stimmt mit dem OGH überein, dass das Stimmrecht grds beim Gesellschafter verbleibt, betont aber, dass bei ausreichendem Massebezug der Geschäftsführerbestellung/-abberufung ausnahmsweise doch der Masseverwalter stimmberechtigt ist.