Die Autoren greifen aus Anlass einer viel beachteten Entscheidung des LG München I zur Insolvenz der börsennotierten Wirecard AG die im dt Schrifttum nicht unumstrittene Frage auf, ob Aktionäre ihre kapitalmarktrechtlichen Schadenersatzansprüche, zB aus Informationspflichtverletzungen, als Insolvenzforderungen (§§ 174 ff InsO) geltend machen können oder als Eigenkapitalgeber "bloß" an der nachrangigen Überschussverteilung (§ 199 InsO) partizipieren.