Die DSGVO und das DSG räumen einem Betroffenen zwar einen Ersatzanspruch (ua) für einen durch eine Datenschutzverletzung verursachten immateriellen Schaden ein, lassen bei der Ausgestaltung der Anspruchsgrundlagen allerdings viele Details offen. Von den zahlreichen dadurch aufgeworfenen Fragestellungen werden hier einige (zentrale) Aspekte – insb unter Zugrundelegung der dazu aktuell ergangenen Rsp – kurz und prägnant beleuchtet. Dabei sollen auch Lösungsvorschläge für (nach wie vor) unklare Themenfelder unterbreitet werden.