Das BFG hat über die Reichweite der Zuwendungsbesteuerung gem § 27 Abs 5 Z 7 EStG entschieden, wobei die Entscheidung in der Findok nicht veröffentlicht wurde, sodass wir diese nur im Editorial erwähnen können. Der Fall geht an den VwGH, der durch eine Amtsrevision des Finanzamts angerufen wird. Der Sachverhalt dürfte sich wie folgt zugetragen haben:

