Die aktuelle WiEReG Novelle1 bringt einige Neuerungen mit sich. Die wohl prominenteste Änderung ist die Einschränkung des Einsichtsrechts in das bisher öffentlich zugängliche Register. Diese Neuerung ist Ausdruck einer Entscheidung des EuGH2, mit welcher der bisherigen unbeschränkten Einsicht in das Register wirtschaftlicher Eigentümer die unionsrechtliche Grundlage entzogen wurde. Auch wenn diese Entscheidung des EuGH und damit die Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit den Anstoß für die Novellierung des WiEReG bildete, verfolgt der Gesetzgeber mit der Novelle darüberhinausgehende Ziele und Neuerungen. Das „neue“ wirtschaftliche Eigentümerregister soll, als zentrale Plattform der automationsunterstützten Datenverarbeitung, dem besseren Austausch zwischen Behörden dienen und damit eine Verbesserung unter anderem bei der Bekämpfung von Scheinfirmen und generell der Geldwäsche ermöglichen sowie der besseren Durchsetzung von Sanktionslisten dienen. Dieser Beitrag widmet sich nachfolgend jenen Neuerungen der WiEReG Novelle3 die im besonderen Maß die Privatstiftung betreffen.

