Der Umgang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) war stets ein Lern- und Entwicklungsprozess, auch für den Gesetzgeber und die Behörden.
Dass sich die üblichen und naheliegenden, allgemeinen Kriterien eines wirtschaftlichen Eigentums nicht 1:1 auf die Privatstiftung umlegen lassen, ist klar. Die Privatstiftung ist ein besonderer Rechtsträger, der sich durch Eigentümerlosigkeit und insbesondere auch durch eine grundsätzlich sehr große Gestaltungsfreiheit und daher auch Vielfalt an Governance-, Balance-, Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten auszeichnet. Stark geprägt wird dieses Gerüst an Möglichkeiten von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

