Deskriptoren: Konzern; Zinsenabzug bei Beteiligungserwerb; Firmenwertabschreibung.
Normen: § 9 Abs 7 KStG, § 12 Abs 1 Z 9 KStG
Obwohl es sich bei Stiftungen um eigentümerlose juristische Personen handelt und Stiftern keine Gesellschafterstellung zukommt, ist das gegenständliche Vorliegen eines Konzerns iSd § 9 Abs 7 erster Anwendungsfall KStG (Konzerntatbestand) zu bejahen. Stifter können sich Gestaltungsrechte vorbehalten, die ihnen eine zumindest gesellschafterähnliche Stellung vermitteln.

