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BFG: Schulden zur Anschaffung einer Beteiligung nach dem Wiener Verfahren

JudikaturAbgabenrechtErnst MarschnerZFS 2023, 26 Heft 1 v. 9.3.2023

Deskriptoren: Bewertung; Stiftungseingangssteuer; Kapitalgesellschaftsanteile.

Normen: § 13 Abs 2 BewG, Wiener Verfahren, § 1 Abs 5 StiftEG, § 19 Abs 1 ErbStG

Beschwerdepunkt ist ausschließlich Punkt 4.3(2) im Erlass des BMF zum Wiener Verfahren 1996, dass Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, vom gemeinen Wert der Beteiligung abzuziehen sind. Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, stellen einen Bezug zu dem Anschaffungsvorgang her, mit dem die Beteiligung erworben wurde, und ergeben sich aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Liegen Kreditaufnahme für den Großmutterzuschuss an die Enkelgesellschaft, dass diese das Genussrechtskapital zurückzahlen kann, und der Verschmelzungsvertrag als Vorgang, mit dem die Enkelgesellschaft angeschafft wurde, zwei Jahre auseinander, ist das ein Indiz dafür, dass kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen Schuldenaufnahme und Anschaffungsvorgang besteht.

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