Deskriptoren: Renditemiete; Umsatzsteuer; Stifterzuwendung.
Normen: § 12 UStG
Der VwGH stellt auf jene Rendite, „die üblicherweise aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung erzielt wird“, ab. Auch ein nachgestiftetes Grundstück gehört zum Kapital der Privatstiftung. Es kommt nicht nur auf die von der Privatstiftung unmittelbar selber getätigten Anschaffungen oder Herstellungen an.

